Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 1.1 vom 02.07.2018

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Inhalt

I.    Allgemeine Bestimmungen (§1 - §2)

II.   Vertragsabschluss, Kündigung, Leistungsumfang (§3 - §6)

III.  Gagen & Zahlungsbedingungen, Gewährleistung, sonst. Vereinbarungen (§7 - §9)

IV.  Vermietung von Gegenständen (§10 - §16)

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I. Allgemeine Bestimmungen

  • §1 – Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma

„ Siggi´s Disco Time „ ( nachstehend Auftragnehmer genannt ) und mit seinem Vertragspartner ( nachfolgend Auftraggeber genannt ).

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB

Abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

Diese müssen schriftlich fixiert und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.

 

  • §2 – Vertragsgegenstand

2.1    Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen,individualvertraglichen Vereinbarung.

2.2    Für die Abgabe der Sozialversicherung oder steuerlichen Belange trägt der Auftragnehmer selbst Sorge und

       stellt den Auftraggeber von eventuellen Pflichten frei.

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II. Vertragsabschluss, Kündigung, Leistungsumfang

  • §3 – Angebot und Vertragsabschluss

3.1           Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistung kommt durch Erteilung eines Kundenauftrages

                durch den Auftraggeber ( Angebot ) und dessen Annahme durch den Auftragnehmer zustande.

                Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrags ( Angebot ) zwei Wochen gebunden.

3.2           Der Auftragnehmer ist an sein Angebot zwei Wochen gebunden, danach ist es freibleibend.

3.2           Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen

                Auftrag ( Auftragsbestätigung oder Vertrag ) beschrieben.

 

  • §4 – Widerruf und Kündigung

4.1           Beide Vertragsparteien können geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung bzw.

                nach Auftragserteilung per Mail schriftlich widerrufen.

               Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung ( Poststempel ) des Widerrufs.

4.2          Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz nach folgender Staffelung an den Auftragnehmer zu zahlen:

  •   50 % der Gage bei Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung
  •   80 % der Gage bei Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung
  •   bei einer späteren Kündigung sind 100 % der Gage fällig.

4.3           Bei einem Rücktritt von Auftragnehmer auf Grund schwerer Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt hat dieser den Auftraggeber  unverzüglich zu informieren.

4.4           Die Leistungspflicht von Auftragnehmer  hebt sich in diesem Fall gegen die Vergütungspflicht des Auftraggeber auf.

                In diesem Fall wird der Auftragnehmer bemüht sein, für einen angemessen Ersatz zu gleichen Konditionen wie im Auftrag zu sorgen.

 

  • §5 – Leistungsumfang

5.1           Die vom Auftragnehmer ( oder einer seiner Subunternehmen ) zu erbringende Leistungen umfasst in der Regel die detailliert  aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem Auftraggeber erteilten Angebot.

5.2           Ist dem Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrages tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzten.

                Ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte Musikwünsche bei den eingesetzten DJs .       

5.3           Der Auftragnehmer stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal,

                sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Equipment verfügt, es sei denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.

 

  • §6 – Pflichten des Kunden

6.1           Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer bzw. seinen Subunternehmen den Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich zu machen.

                Damit der reibungslose Aufbau des technischen Equipments erfolgen kann. Weiterhin sind die erforderlichen Stromanschlüsse vom Auftraggeber vor Ort zu benennen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

6.1           Bei Open Air Veranstaltungen sorgt der Auftraggeber, soweit nicht anders vertraglich vereinbart, für einen sicheren und trockenen bzw. überdachten Standort ( z.Bsp. Bühne oder Zelt ).

6.2           Für zusätzliche künstlerische Darbietungen ist für die entsprechenden Künstler eine Umkleidemöglichkeit vom Auftraggeber zu stellen.

6.3           Der Kunde ist für die Übernahme und Abführung eventuell anfallender GEMA-Gebühren ( auch für ggf. eingesetzte überspielte – gebrannte CD und digitale Tonträger – USB Stick / Festplatte ) verpflichtet.

6.4.          Der Auftraggeber steht dafür ein, dass  Künstler / DJ in angemessener Weise mit Getränken und Speisen versorgt werden ( DJ - Catering für 2 Personen, Künstler und Band je Anzahl der Personen ).

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III. Gagen & Zahlungsbedingungen, Gewährleistung, sonst. Vereinbarungen

  • §7 – Gage und Zahlungsbedingung

7.1          Alle angegebenen Gagen und Mietpreise verstehen sich in Euro und

  • bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer;
  • bei Unternehmern im Sinne des §14 BGB zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2           Die Vertragsparteien bewahren das Gagengeheimnis. Insbesondere werden sie Dritten in keinem Fall die Höhe der vereinbarten Gage offenbaren.

7.3           Der Gesamtbetrag ist nach der Veranstaltung an den jeweiligen Künstler / Band oder DJ in bar zu entrichten. Soweit dies nicht vertraglich anderweitig geregelt ist.

7.4           Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5% Punkte über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

 

  • §8 – Gewährleistung

                Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung beim Publikum.

 

  • § 9 – Sonstige Vereinbarungen

9.1           Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer den Namen des Auftraggebers für seine Referenzen verwenden darf.

9.2           Der Auftragnehmer ist berechtigt, wenn nicht anders vereinbart, vor / während und nach der Veranstaltung in einer angemessenen Form Werbung für eigene Zwecke zu betreiben ( z.Bsp. Herausgabe von Visitenkarten, Flyer, Aufsteller ).

9.3           Optischer und akustischer Mitschnitt der Veranstaltung sind nur mit Zustimmung des Künstlers / DJ gestattet. Der Veranstalter weist die Besucher darauf ausdrücklich vor Beginn der Veranstaltung hin. Er wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass die Urheberrechte des Künstlers / DJ gewahrt werden, schließt eine Haftung für heimliche Aufnahmen aber aus.
Nutzungsrechte werden durch diesen Vertrag nicht übertragen.

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IV. Vermietung von Gegenständen  

  • §10 - Widerruf und Kündigung

                Es gelten die Bestimmungen des §4 im Absatz 4.1 und 4.2.

 

  • §11 - Mietzeit

11.1         Die Mietzeit beginnt und endet jeweils in den Aufträgen angegebenen Zeitpunkten. So beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietgegenstände im Lager von Siggi´s Disco Time und endet zur vereinbarten Rückgabezeit im Lager von Siggi´s Disco Time.

11.2         Ist die tatsächliche Rückgabezeit später als die vereinbarte Rückgabezeit, so endet die Mietzeit erst zur tatsächlichen Rückgabezeit der Mietgegenstände im Lager.

11.3         Die Regelungen zur Mietzeit nach Abs. 11.1 und 11.2 gelten unabhängig davon, ob der Mieter, Siggi´s Disco Time oder ein Dritter den Transport durchführt.

11.4         Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Eintreffens bzw. Übergangs des Mietgegenstandes am Veranstaltungsort bis zum Zeitpunkt des Abtransportes bzw. der Rücklieferung für Verlust und Beschädigungen des Mietgegenstandes. Insbesondere hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstaltungsort sowie ggf. die Stellflächen während der produktionsfreien Zeit gesichert sind, damit das Material weder beschädigt noch entwendet werden kann.

 

  • §12 - Abholung und Transport

12.1         Der Auftraggeber kümmert sich selber um den Transport der Mietgegenstände, soweit dies nicht anders vertraglich vereinbart wurde.

12.2         Bei Selbstabholung stehen die Mietgegenstände zur vereinbarten Zeit in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der Mietzeit zur Abholung im Lager von Siggi´s Disco Time bereit.

12.3         Siggi´s Disco Time oder ein Subunternehmen übernimmt den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Der Transport erfolgt zu Lasten des Auftraggebers.

 

  • §13 – Mietpreis und Zahlungsbedingung

13.1         Es gelten die Bestimmungen des §7 im Absatz 7.1 / 7.2. und 7.4.

13.2         Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich

weitgehende Ansprüche und Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

 

  • §14 - Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes

14.1         Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen sind sorgfältig zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausfallende Lampen auf eigene Kosten zu er setzen.

14.2         Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.

14.3         Will der Mieter am Mietgegenstand Veränderungen, Einbauten, Anbauten o. ä. vornehmen, so ist er dazu nur mit

unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Mieter bei Beendigung des

Mietvertrages verpflichtet, den früheren Zustand des Mietgegenstandes wieder herzustellen. Wird bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht kein Gebrauch gemacht und der Mieter gibt die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann er keinen Ersatz für die ihm entstandene Aufwendungen verlangen, die die von ihm durchgeführten Veränderungen, Ein-, Ausbauten o. ä. verursacht haben.

14.4         Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der

Mietsache entstehen.

 

  • §15 – Gewährleistung/Schadenersatz

15.1         Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.

15.2         Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel, so hat der Kunde die uns dadurch entstanden Aufwendungen zu ersetzen.

15.3         Hat der Kunde die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.

15.4         Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen

Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.

15.5         Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben

Verschuldens, der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt.

15.6         Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den, im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

  • §16 - Schlussbestimmungen

16.1         Etwaige Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von beiden Seiten. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.

16.2         Sollten einzelne Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtsungültig sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Vielmehr wird die unwirksame oder fehlende Regelung durch solche gesetzlich zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt.

16.3         Gerichtsstand im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen ist Meißen.

 

Tags: AGB




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